"Die bloße zeitliche Nähe zwischen einem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende gefühlsmäßige Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, reicht jedoch nicht aus (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 04.11.2003, Az.: VI ZR 28/03, NJW 2004, 777). Einer solchen Wertung liegt nämlich der verbreitete Fehlschluss post hoc, ergo propter hoc – also der Schluss aus der bloßen Zeitfolge auf ein Ursachenverhältnis, aus dem bloßen Folgen auf ein Erfolgen – zugrunde (vgl. z.B. Senat, Urteil vom 21.5.2010, Az.: 10 U 2853/06, juris)."
vgl. OLG München, Endurteil vom 22.12.2017 - 10 U 429/17 (externer Link)