"Die bloße Teilnahme am Reitunterricht, bei dem typischerweise das Risiko besteht, dass der Reiter vom Pferd fällt, begründet für sich allein noch kein Mitverschulden (BGH, NJW 1982, 2158; OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2000 - 13 U 166/99). Nur, wenn der Reiter Risiken übernommen hat, die über die mit einem Ritt gewöhnlich verbundenen Gefahren hinausgehen, kommt ein Mitverschulden unter diesem Gesichtspunkt in Betracht (OLG Hamm, aaO.). Hier wusste die Klägerin zwar, dass die Zeugin T am Rosenmontag vom Pferd Q gefallen war und nahm dennoch an einem gemeinsamen Reitunterricht mit dem Pferd Q und der Zeugin T teil. Allerdings ist der Umstand, dass ein Reiter einmal vom Pferd stürzt, nicht ungewöhnlich und lässt für sich nicht auf eine erhöhte Gefährlichkeit des Tieres schließen, auf die sich die Klägerin damit bewusst eingelassen hätte."
vgl. LG Dortmund, Urteil vom 14.11.2008 - 12 O 264/06 (externer Link)