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  Haftpflichtbuch AH
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Entscheidend für das Vorliegen einer „betrieblichen Tätigkeit“ und das Eingreifen des Haftungsausschlusses im Sinne von § 105 Abs. 1 S. 1 SGB 7 ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde. Das ist z.B. bei einer "Neckerei" eines Arbeitskollegen nicht der Fall.
vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2016 - 1 Sa 247/15


 Rn.  9-2482


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 Rn.  9-2483

Zwar kann die betriebliche Tätigkeit auch in der Zurücklegung eines Weges liegen. Dafür ist aber erforderlich, dass der vorgesehene Weg nicht verlassen wird. Solange der Weg verlassen ist, liegt keine betriebliche Tätigkeit vor, auch nicht auf dem "Rückweg zum direkten Weg", um die Tätigkeit nach einer Unterbrechung wieder aufzunehmen.
vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2016 - 1 Sa 247/15


 Rn.  9-2484


Zitat (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2016 - 1 Sa 247/15) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2485