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Ein Frisör hat aufgrund seines beruflichen Wissens eine Beratungs- und Aufklärungspflicht. Aufgrund seines überlegenen Wissens und der Tatsache, dass die aufklärungspflichten einer ärztlichen Aufklärungspflicht ähneln, soll der Frisör beweisbelastet dafür sein, dass er vollständig und richtig aufgeklärt hat (und davon ausgehen durfte, dass der Kunde dies auch verstanden hat).
vgl. AG Rüdesheim im Urteil vom 03.07.2014, Az. 3 C 344/12


 Rn.  9-443


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 Rn.  9-444

Gerade dann, wenn der Frisör erfährt, dass ein Kunde bereits früher allergisch auf chemische Produkte reagiert hat, drängt sich eine besondere Beratungs- und Aufklärungspflicht auf. Unterbleibt diese, ist eine Einwilligung des Kunden in die Haarbehandlung unwirksam.
vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2022 - 34 C 20/20


 Rn.  9-445


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 Rn.  9-446

Denn die Wirksamkeit der Einwilligung des Kunden setzt voraus, dass dieser Art, Umfang und Risiken der Behandlung erkennen kann.
vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2022 - 34 C 20/20


 Rn.  9-447


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 Rn.  9-448

Kommt es zu einer Verletzung des Körpers, besteht nach allgemeinen Grundsätzen eine Schadensersatzpflicht. Das bedeutet, dass grundsätzlich jede Form der Fahrlässigkeit genügt, um eine Haftung auszulösen.
vgl. LG Köln, Urteil vom 11.10.2019 - 7 O 216/17


 Rn.  9-449


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 Rn.  9-450

Bestätigt wurde die Entscheidung des LG Köln vom 11.10.2019 durch das OLG Köln, wobei dies das Schmerzensgeld auf 5.000 € anhob. Die Ausführungen des Landgerichts hat das OLG ausdrücklich als zutreffend bewertet.
vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.06.2020 - 20 U 287/19


 Rn.  9-451


Allein juckende Kopfhaut ist noch kein ausreichendes Indiz für eine Körperschädigung, wenn es bei ordnungsgemäßer Arbeit auch zu diesem Jucken kommt.
vgl. AG München, Endurteil vom 24.01.2019 - 213 C 8595/18


 Rn.  9-452


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 Rn.  9-453

Bei sonstigen Pflichtverletzungen - ohne Körperverletzung - ist aufgrund des Vertragstyps (Werkvertrag) grundsätzlich zunächst das Gewährleistungsrecht anwendbar, wonach der Kunde in der Regel zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen muss, bevor ihm Schadensersatzansprüche als Sekundärrechte zustehen.
vgl. AG München, Endurteil vom 24.01.2019 - 213 C 8595/18


 Rn.  9-454


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 Rn.  9-455

So muss der Frisör grundsätzlich die Möglichkeit der Nachbesserung erhalten.
vgl. LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16


 Rn.  9-456


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 Rn.  9-457

Wenn der Kunde wirksam in die Haarbehandlung eingewilligt hat, kann dies einem Schadensersatzanspruch entgegenstehen. Allerdings bestehen bzgl. der Einwilligung durchaus Risiken auf Seiten des Frisörs. Denn er muss dem Kunden die Tragweite des Eingriffs klarmachen und somit über die möglichen Risiken aufklären.
vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 09.10.2009 - 5 S 59/09


 Rn.  9-458


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 Rn.  9-459