"Ein Fußgänger in einem Parkhaus muss grundsätzlich damit rechnen, dass Absätze und Kanten im Seitenbereich neben den Fahrbahnen vorhanden sind. Angesichts der unterschiedlichen und häufig auch unzureichenden Beleuchtungsverhältnisse in einem Parkhaus müssen derartige Absätze allerdings so markiert sein, dass ein Benutzer des Parkhauses sie bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennen kann (OLG Celle, Urteil v. 28.08.2002 - 9 U 98/02, Rn. 4; LG Kiel, Urteil v. 21.10.2004 - 1 S 128/04, Rn. 16)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2020 - 4 O 404/19 (externer Link)