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Überholt ein Radfahrer oder Pedelecfahrer einen Fußgänger auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg, so muss er äußerst vorsichtig sein. Denn der Fußgänger ist nicht an ein Rechtsgehgebot gehalten. Nähert sich der Zweiradfahrer im Rücken des Fußgängers, muss er bei einem Weg von 2,50m Breite Schrittgeschwindigkeit fahren. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2019 - 7 U 92/18 |
Rn. 9-1897 | Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2019 - 7 U 92/18) ein-/ausblenden "Der Kläger hätte jedoch, wenn er auch mangels Gefährdungsanzeichen das Überholen nicht mittels Klingelzeichen ankündigen musste, so langsam fahren müssen, dass er sofort anhalten konnte. Denn für ihn war erkennbar, dass die Beklagte ihn nicht gesehen hatte, weil er sich ihr von hinten näherte. Er musste daher mit einer Unaufmerksamkeit oder Schreckreaktion der Beklagten rechnen, die - wie der Unfall zeigt - angesichts der geringen Breite des Weges von nur 2,50 m zu einer Gefährdungssituation führen konnte. Darauf hätte er seine Fahrweise einrichten müssen.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte zunächst am linken Wegesrand gegangen war und dadurch bei dem Kläger einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hatte, dass er sie auf der rechten Seite passieren konnte. Selbst wenn eine Verpflichtung der Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 StVO bestanden hätte, sich vor dem Wechsel auf die rechte Seite des Weges umzuschauen, trafen die höheren Sorgfaltspflichten vorliegend den Kläger als Radfahrer. Dies gilt in besonderer Weise unter Berücksichtigung des Umstands, dass er sich der Beklagten von hinten näherte, weil er aus dieser Position heraus das Gesamtgeschehen im Gegensatz zu der Beklagten überblicken konnte (vgl. OLG München, Urteil vom 04.10.2013, a.a.O. Rn. 28)." vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2019 - 7 U 92/18 (externer Link) | Rn. 9-1898 |
Falls es einen Unfall gibt, bei dem sich der Zweiradfahrer nicht an die Sorgfalt gehalten hat, hat der Zweiradfahrer mindestens ein Mitverschulden von 50% zu verantworten. Das betont auch das OLG Hamm. Es erscheint aber schon fraglich, ob der Fußgänger überhaupt für einen Unfall haftbar ist. Das musste das OLG Hamm nicht entscheiden, weil es bei der Entscheidung an die Entscheidung erster Instanz gebunden war. Wenn der Fußgänger sich aber auf der gesamten Breite bewegen darf und auch nicht stets mit Radfahrern rechnen muss, die sich in seinem Rücken nähern, scheint es schon angebracht, keine Haftung des Fußgängers dem Grunde nach anzunehmen. Denn er ist grundsätzlich frei in seiner Bewegungsentscheidung und der Zweiradfahrer muss seine Fahrt anpassen. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2019 - 7 U 92/18 |
Rn. 9-1899 | Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2019 - 7 U 92/18) ein-/ausblenden "Ein über die erstinstanzliche Verurteilung hinausgehender Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß § 823 BGB steht dem Kläger gegenüber der Beklagten schon deshalb nicht zu, weil ihn ein Mitverschulden von mindestens 50 % gemäß § 254 BGB trifft." vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2019 - 7 U 92/18 (externer Link) | Rn. 9-1900 |
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