"Allerdings handelt es sich nicht um eine absolute Grenze. Wer zu vertreten hat, dass auf seinem Gelände außerhalb der allgemeinen Verkehrszeiten erheblicher Verkehr stattfindet, muss auch für dessen Sicherheit sorgen (OLG Hamm MDR 1998, 538; LG Passau VersR 1997, 590, 591). Das trifft jedoch für den Beklagten nicht zu. Den frühen Schichtwechsel am 30. Dezember 2005 hatte nicht er als Vermieter, sondern der D
W... in Ausübung seiner Tätigkeit veranlasst. Zudem hat der Beklagte bestritten, von den besonderen Arbeitszeiten vor Ort gewusst zu haben. Die bloße Behauptung der Klägerin, es sei anders gewesen, ist unbehelflich, da dies nicht unter Beweis gestellt wurde."
vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2008 - 5 U 101/08 (externer Link)