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Tiergefahr


 Rn.  9-1131


Bei einer Beißerei verwirklicht sich die Tiergefahr der beteiligten Hunde.
vgl. OLG München, Endurteil vom 12.12.2018 - 20 U 1474/18


 Rn.  9-1132


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 Rn.  9-1133

Bei der Frage, ob sich die Tiergefahr eines Hundes realisiert hat, kommt es auch nicht darauf an, welches Tier mit der Hunderangelei bzw. Beißerei angefangen hat.
vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15


 Rn.  9-1134


Zitat (BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1135

Zitat (OLG München, Endurteil vom 12.12.2018 - 20 U 1474/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1136

Zitat (LG Stade, Urteil vom 06.04.2004 - 4 O 90/03) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1137

Da eine Mit- oder mittelbare Verursachung eines Schadens durch die Tiergefahr ausreicht, kann ein haftungsbegründender Sachverhalt auch erst nach einem scheinbar abgeschlossenen Komplex entstehen. Beispielsweise liegt ein solcher vor, wenn nach dem Angriff durch einen Hund der angegriffene seinen Tierhalter bei der Nachsorge verletzt.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13


 Rn.  9-1138


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 Rn.  9-1139

Haftungsverteilung


 Rn.  9-1140


Personenschaden bei Eingriff in Auseinandersetzung


 Rn.  9-1141


Greift jemand in eine Hundebeißerei ein und wird dabei geschädigt, kann ihn eine Haftungsreduktion von 75% aus eigenem Verschulden und mitwirkender Tiergefahr des eigenen Tieres treffen, wenn er einerseits unvorsichtiger war als die anderen Personen und weiter, wenn der eigene Hund der Aggressor war und sich dessen gesteigerte Tiergefahr gerade dadurch realisierte, dass der Geschädigte durch den eigenen Hund gebissen wurde.
vgl. OLG München, Endurteil vom 12.12.2018 - 20 U 1474/18


 Rn.  9-1142


Zitat (OLG München, Endurteil vom 12.12.2018 - 20 U 1474/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1143

Es kommt sogar ein haftungsvernichtendes Eigenverschulden in Betracht, wenn man in eine Hundebeißerei eingreift. Hier kann man derart leichtfertig handeln, dass die Rechtsordnung keinen Schadensersatzanspruch zubilligt. Das LG Stade sah dies in einem Fall an, in dem allerdings nicht geklärt wurde, welcher Hund den Geschädigten biss. Mit Blick auf die Entscheidung des OLG München (20 U 1474/18), bei dem feststand, dass der Geschädigte durch den eigenen Hund gebissen wurde und gleichwohl nur ein Abzug von 75% erfolgte, dürfte die Ungewissheit, welcher Hund den konkreten Schaden verursacht hat, indes nicht zu einem höheren - vollständigen - Ausschluss führen. Es muss daher auf andere - die eigene Leichtfertigkeit begründende - Umstände angekommen sein, dass das LG Stade hier zu einem vollständigen Haftungsausschluss gelangt ist.
vgl. LG Stade, Urteil vom 06.04.2004 - 4 O 90/03


 Rn.  9-1144


Zitat (LG Stade, Urteil vom 06.04.2004 - 4 O 90/03) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1145

Neben dem LG Stade hat auch das LG Köln (bestätigt durch das OLG Köln (OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2008 - 3 U 37/08) wegen eines haftungsvernichtenden Eigenverschuldens die Klage eines Geschädigten abgewiesen, welcher derart in eine Hunderangelei eingriff, dass er an der Hand geschädigt wurde (verdrehter Finger). Der Geschädigte hatte wohl das Halsband ungünstig gegriffen. Das LG Köln sah das Eigenverschulden des Geschädigten als leichtfertig an, weil es sich um eine Rangelei zwischen gleichstarken Hunden handelte und eine ernsthafte Gefahr für das eigene Tier nicht zu erkennen war.
vgl. LG Köln, Urteil vom 24.01.2008 - 37 O 610/07


 Rn.  9-1146


Zitat (LG Köln, Urteil vom 24.01.2008 - 37 O 610/07) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1147

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des LG Köln (37 O 610/07).
vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2008 - 3 U 37/08


 Rn.  9-1148


Zitat (OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2008 - 3 U 37/08) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1149

Nach einer Auseinandersetzung


 Rn.  9-1150


Im Anschluss an eine Hundebeißerei muss sich ein Tierhalter ggfls. ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen, wenn er sich unbedacht seinem Hund nähert. Denn nach einer Auseinandersetzung / Beißerei kann es noch Minuten dauern, bis das eigene Tier den Halter wiedererkennt. Wird der Halter dann gebissen, kann dies als Sorgfaltswidrigkeit in eigenen Angelegenheiten ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB begründen. Denn es soll demnach ein fahrlässiges Handeln darstellen. Richtig sei es demnach, dem Tier Ruhe zu geben, ggfls. auch durch Abdecken und Abschotten von äußeren Reizen. Entsprechend nachstehender Entscheidung des OLG Celle wird diese Bewertung diesseits nicht geteilt.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13


 Rn.  9-1151


Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1152

Das OLG Celle verortet indes die Verletzung durch das eigene Tier im Anschluss an eine Stresssituation (dort: Überfahren des Tieres durch einen PKW) in die zurechenbare Tiergefahr entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 BGB. Das erscheint richtig, weil der BGH auch im Rahmen des Mitverschuldens eines Radfahrers und des Nichttragnens eines Helms auf das allgemeine Verkehrsbewusstsein abgestellt hat (BGH, Urteil vom 17.06.2014, Az. VI ZR 281/13). Nun dürfte es so sein, dass es kein allgemeines Verkehrsbewusstsein der Hundehalter gibt, dass man sich dem Hund nach einer Stresssituation zunächst nicht nähern soll; vielmehr wird die Fürsorge zum unbedachten Suchen von Nähe zum Tier verleiten.
vgl. OLG Celle, Urteil vom 05.10.2022 - 14 U 19/22


 Rn.  9-1153


Zitat (OLG Celle, Urteil vom 05.10.2022 - 14 U 19/22) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1154