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Es muss eine grundstücksbezogene Einwirkung bestehen. Es genügt danach nicht, dass Handlungen auf einem Grundstück stattfinden, die zu Störungen führen. Bei Handlungen, die ebensogut an anderer Stelle stattfinden könnten, fehlt in der Regel dieser Zusammenhang zur Nutzung des Grundstücks. Beispielsweise fehlt es beim gewöhnlichen Starten einer Silvesterrakete an dem erforderlichen Grundstücksbezug, wohingegen der Betreiber eines Vergnügungsparks, der im Rahmen seines Geschäftsbetriebes Feuerwerk abbrennt, durchaus für daraus verursachte Schäden analog § 906 Abs. 2 S.2 BGB ausgleichspflichtig sein kann.
Es ist nämlich erforderlich, dass das beeinträchtigende Verhalten der konkreten Nutzung des Nachbargrundstücks zuzuordnen ist.
Der Grundstücksbezug ist beispielsweise vorhanden, wenn auf dem durch ein Recyclingunternehmen betriebenen Grundstück Schredderarbeiten durchgeführt werden. vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18 |
Rn. 9-163 | Zitat (BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18) ein-/ausblenden "(1) Der Anwendungsbereich des Ausgleichsanspruchs ist allerdings nur eröffnet, wenn das beeinträchtigende Verhalten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist. Nicht in den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs fallen demgegenüber diejenigen störenden Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer oder -nutzer zueinander nicht berührt wird. Dies kann etwa deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthalts auf dem Grundstück, wenn auch durch den Eigentümer oder Nutzer, vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle vorgenommen werden könnte. Diese Voraussetzung hat der Senat bei dem Abschießen einer Feuerwerksrakete am Neujahrstag angenommen, die ihre Flugbahn unerwartet änderte und das Anwesen des Nachbarn in Brand setzte (Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 20 f.). Das bedeutet aber nicht, dass der erforderliche Grundstücksbezug bei einem Feuerwerk stets fehlt. Er läge etwa vor, wenn der Betreiber eines Vergnügungsparks dessen Attraktivität durch das regelmäßige Abbrennen von Feuerwerken erhöhen möchte und bei dem Abbrennen eines solchen Feuerwerks das Grundstück eines Nachbarn beschädigt wird (Senat, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 23 zu dem Fall RG, JW 1927, 45)." vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18 (externer Link) | Rn. 9-164 |
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