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  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
       BGB
        § 251 BGB
        § 254 BGB
        § 823 BGB
        § 831 BGB
        § 832 BGB
        § 834 BGB
        § 836 BGB
        § 840 BGB
        § 906 BGB
         analog
          Voraussetzungen
           > Nachbarschaft
           > Störer
           > Abwehranspruch nach § 1004 BGB
           > Grundstücksbezug
           > Ausnahme: Zufälligkeit und Schicksalhaftigkeit
  Fallgruppen
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
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Es muss eine grundstücksbezogene Einwirkung bestehen. Es genügt danach nicht, dass Handlungen auf einem Grundstück stattfinden, die zu Störungen führen. Bei Handlungen, die ebensogut an anderer Stelle stattfinden könnten, fehlt in der Regel dieser Zusammenhang zur Nutzung des Grundstücks.
Beispielsweise fehlt es beim gewöhnlichen Starten einer Silvesterrakete an dem erforderlichen Grundstücksbezug, wohingegen der Betreiber eines Vergnügungsparks, der im Rahmen seines Geschäftsbetriebes Feuerwerk abbrennt, durchaus für daraus verursachte Schäden analog § 906 Abs. 2 S.2 BGB ausgleichspflichtig sein kann.

Es ist nämlich erforderlich, dass das beeinträchtigende Verhalten der konkreten Nutzung des Nachbargrundstücks zuzuordnen ist.
Der Grundstücksbezug ist beispielsweise vorhanden, wenn auf dem durch ein Recyclingunternehmen betriebenen Grundstück Schredderarbeiten durchgeführt werden.
vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18


 Rn.  9-163


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 Rn.  9-164