"Selbst wenn ihm wegen der rechts- und linksseitig parkenden Fahrzeuge nur eine Durchfahrtbreite von maximal 3,94 m zur Verfügung gestanden hätte und er selbst unter Berücksichtigung seiner Körpergröße von 2,01 m und der Fahrradlenkerbreite sowie der notwendigen Anwinklung seiner besonders langen Arme eine \"Spannweite\" von mindestens 1 m eingenommen hätte, wäre ihm - gerechnet von der Fahrbahnmitte aus - nach rechts und links noch ein Bewegungsspielraum von 2,94 m verblieben. Damit steht außer Zweifel, dass er anlässlich der Vorbeifahrt an dem geparkten VW-Bus einen Sicherheitsabstand von deutlich mehr als 1 m hätte einhalten können. Dies ergibt sich auch aus den Lichtbildern, welche die Verkehrssituation am Unfallort mit den beidseitig zugeparkten Straßenrändern zeigen (Bl. 222 d.A.). Zudem sind die Verkehrsverhältnisse am Unfallort senatsbekannt.
c) Der Mindestabstand, den der fließende Verkehr einhalten muss, richtet sich nach den Umständen des Falles. Mit einem leichten Öffnen der Tür eines haltenden Fahrzeuges ist zu rechnen (OLG Hamm OLGR 1992, 181). Dabei ist ein Abstand von 0,5 m zu knapp bemessen (OLG Hamm a.a.O. mit Hinweis auf KG VR 1986, 1123, 1124).
d) Zwar ist im Nachhinein nicht mehr aufklärbar, welchen Seitenabstand der Kläger zu dem VW-Bus genau eingehalten hat. Jedoch lässt sein Berufungsvorbringen, der Beklagte zu 2. sei im Zuge des Verlassens des Fahrzeuges wenigstens 60 cm zurück getreten mit der Folge einer unvermeidlichen Berührung der beiden Personen, den Rückschluss zu, dass der Kläger sich bei der Vorbeifahrt an dem VW-Bus diesem bis auf die angegebene Distanz von 60 cm genähert hat. Damit war jedoch der nach der konkreten Verkehrssituation erforderliche Sicherheitsabstand deutlich unterschritten."
vgl. OLG Düsseldorf im Urteil vom 11.05.2005, Az. I-1 U 158/03 (externer Link)