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  Haftpflichtbuch AH
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Fährt ein Radfahrer an PKW vorbei, kann bei Vorhandensein eines ausreichenden Platzes ein Abstand von einem Meter von dem Radfahrer einzuhalten sein. Dies gilt insbesondere, wenn er eine Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befährt und bereits von weitem erkennt, dass eine Person mit dem Beladen eines Fahrzeuges befasst ist.
vgl. OLG Düsseldorf im Urteil vom 11.05.2005, Az. I-1 U 158/03


 Rn.  9-1872


Zitat (OLG Düsseldorf im Urteil vom 11.05.2005, Az. I-1 U 158/03) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1873

Der erforderliche Sicherheitsabstand beim vorbeifahren an Fahrzeugen hängt aber stets vom Einzelfall ab und kann bei gleichgerichtetem Verkehr innerstädtisch auch nur 0,5 Meter betragen.
vgl. OLG Celle im Urteil vom 06.11.2018, Az. 14 U 61/18


 Rn.  9-1874