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  Haftpflichtbuch AH
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Ein Vorteilsausgleich kommt in Betracht, wenn ein Geschädigter durch Leistungen Dritter oder den vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz besser gestellt würde als er ohne das schadensersatzauslösende Ereignis stünde.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2019 - 11 U 136/16


 Rn.  9-17


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2019 - 11 U 136/16) ein-/ausblenden      

"Die Ersparnisse sind aber nur sachlich kongruenten Schadenspositionen gegenüber zu stellen, etwa Entgeltfortzahlungen, Krankengeldleistungen oder dem Verdienstschaden (Jahnke/Burmann/Vatter, Handbuch des Personenschadensrechts, 2016, 4. Kap., Rn.157). "
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2019 - 11 U 136/16 (externer Link)


 Rn.  9-18


 Rn.  9-19