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  Haftpflichtbuch AH
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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht bei Bagatellverletzungen nicht. Von einer Bagatellverletzung ist auszugehen, wenn weder eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist noch eine ärztliche Behandlung erforderlich war (, selbst, wenn es eine einmalige Konsultation gegeben hat) und keine sonstigen besonderen Umstände vorliegen.
vgl. AG Gummersbach, Urteil vom 20.09.2010 - 10 C 39/10


 Rn.  9-1999


Zitat (AG Gummersbach, Urteil vom 20.09.2010 - 10 C 39/10) ein-/ausblenden      

"Selbst wenn ein - leichtes - HWS-Syndrom aufgetreten wäre, handelte es sich hierbei um eine bloße Bagatellverletzung, die keinen Schmerzensgeldanspruch auslöst. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht nicht, wenn durch einen Verkehrsunfall allenfalls eine Bagatellverletzung der HWS verursacht wird. Denn dies rechtfertigt keine Geldentschädigung als Ausgleich für erhebliche Einbußen am körperlichen und seelischen Wohlbefinden. Ob eine billige Entschädigung nach §§ 823; 253 II BGB zu gewähren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist der Geschädigte nicht arbeitsunfähig und stellt er sich nach der Erstbehandlung bei dem behandelnden Arzt nicht wieder zur Weiterbehandlung vor, kann in der Regel nicht von einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung gesprochen werden. So liegen die Dinge auch hier. Denn die Beklagte zu 1) befand sich weder in mehrfacher ärztlicher Behandlung, noch war sie aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig."
vgl. AG Gummersbach, Urteil vom 20.09.2010 - 10 C 39/10 (externer Link)


 Rn.  9-2000