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  Haftpflichtbuch AH
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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht bei Bagatellverletzungen nicht. Von einer Bagatellverletzung ist auszugehen, wenn weder eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist noch eine ärztliche Behandlung erforderlich war (, selbst, wenn es eine einmalige Konsultation gegeben hat) und keine sonstigen besonderen Umstände vorliegen.
vgl. AG Gummersbach, Urteil vom 20.09.2010 - 10 C 39/10


 Rn.  9-1999


Zitat (AG Gummersbach, Urteil vom 20.09.2010 - 10 C 39/10) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2000