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  Haftpflichtbuch AH
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Findet eine Behandlung bereits längere Zeit statt, kann der Behandler ohne neue Erkenntnisse und ohne Änderung der äußeren Umstände davon ausgehen, dass die Behandlung fortgesetzt werden kann.
vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19


 Rn.  9-478


Zitat (OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19) ein-/ausblenden      

"Die Kammer ist insoweit dem gut begründeten Gutachten des Sachverständigen PD Dr. A gefolgt, der ausgeführt hat, die Beklagte habe aufgrund der bereits zwei Jahre andauernden Behandlung der Klägerin ohne aufgetretene Beeinträchtigungen davon ausgehen dürfen, die Behandlung fortsetzen zu können."
vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19 (externer Link)


 Rn.  9-479

Ein Abbruch der Behandlung ist unverzüglich notwendig, wenn kritische bzw. medizinisch relevante Erscheinungen auftreten. Dann kann auch der Verweis zu einem Arzt eine Pflicht der Behandler sein.
vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11


 Rn.  9-480


Zitat (AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11) ein-/ausblenden      

"Ein weiterer Behandlungsfehler liegt darin, dass die Beklagte zu 1) die Behandlung nicht unverzüglich abgebrochen hat, nachdem sie in der Sitzung vom 15.9.2009 die Hypopigmentierung erkannt hat. Hierzu war die Beklagte zu 1) gehalten, was die Sachverständige in der Sitzung vom 07.03.2012 unmissverständlich klargestellt hat. Wenn die Beklagte zu 1) selbst nicht über die notwendige medizinische Fachkunde verfügt, war es ihre Pflicht, bei Auftreten von Hautauffälligkeiten die Behandlung unverzüglich abzubrechen und die Klägerin an einen Hautarzt (Dermatologen) zu verweisen."
vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11 (externer Link)


 Rn.  9-481