"Ein weiterer Behandlungsfehler liegt darin, dass die Beklagte zu 1) die Behandlung nicht unverzüglich abgebrochen hat, nachdem sie in der Sitzung vom 15.9.2009 die Hypopigmentierung erkannt hat. Hierzu war die Beklagte zu 1) gehalten, was die Sachverständige in der Sitzung vom 07.03.2012 unmissverständlich klargestellt hat. Wenn die Beklagte zu 1) selbst nicht über die notwendige medizinische Fachkunde verfügt, war es ihre Pflicht, bei Auftreten von Hautauffälligkeiten die Behandlung unverzüglich abzubrechen und die Klägerin an einen Hautarzt (Dermatologen) zu verweisen."
vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11 (externer Link)