Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden geschlossen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
       Allgemeines
       Allgemeines Persönlichkeitsrecht
       Aufsichtspflichten, § 832 BGB
       Baustellen (-bereiche)
       Behinderteneingang
       Bettwanzen, Ungeziefer & tierisch verursachte Reaktionen
       Fahrschule
       Freizeitveranstaltungen
       Frisörhaftung
       Haarentfernung
        Behandlungsverträge
         > Allgemeines
         > Anamnese
         > Hinweispflichten
         > Beendigung / Behandlungsabbruch
         > Prozessuales
       Produkte
       Schmerzensgeldbeispiele
      Kaufvertrag (Haftung d. Verkäufers)
      Legionellen
      manipulierter Unfall
      Nachbarn
      Presse & Veröffentlichungen
      Permanent Make-Up
      Produkthaftung
      Reisen
      Reitunterricht
      Sportausübung & -stätten & -veranstaltung
      Strom & Stromschäden
      Sturz: wegen....
      Tätowiererhaftung
      Tierhalter- & -hüterhaftung
      Verfolger- und Rettungsfälle
      Verkehrssicherungspflichten
      Verkehr
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Fallgruppen -> Haarentfernung -> Behandlungsverträge -> Beendigung / Behandlungsabbruch

Findet eine Behandlung bereits längere Zeit statt, kann der Behandler ohne neue Erkenntnisse und ohne Änderung der äußeren Umstände davon ausgehen, dass die Behandlung fortgesetzt werden kann.
vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19


 Rn.  9-478


Zitat (OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - 5 U 175/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-479

Ein Abbruch der Behandlung ist unverzüglich notwendig, wenn kritische bzw. medizinisch relevante Erscheinungen auftreten. Dann kann auch der Verweis zu einem Arzt eine Pflicht der Behandler sein.
vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11


 Rn.  9-480


Zitat (AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-481