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  Haftpflichtbuch AH
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Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist nur zulässig, wenn der Prozessstandschafter der bisherige Rechtsinhaber ist.
vgl. LG Erfurt, Urteil vom 12.05.2015 - 10 O 582/14


 Rn.  9-1990


Zitat (LG Erfurt, Urteil vom 12.05.2015 - 10 O 582/14) ein-/ausblenden      

"Denn eine gewillkürte aktive Prozessstandschaft ist nur zulässig, soweit der Prozessstandschafter der bisherige Rechtsinhaber gewesen ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, vor § 50 Rn. 63)."
vgl. LG Erfurt, Urteil vom 12.05.2015 - 10 O 582/14 (externer Link)


 Rn.  9-1991