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Wer Stühle Dritten zugänglich macht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dort Maximalgewichte zu nennen, zumal nicht das Gewicht, sondern der mit dem Hinsetzen verbundene Impuls primär maßgeblich ist, ob der Stuhl dem Hinsetzen standhält. vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2017 - 4 U 149/16 |
Rn. 9-1498 | Zitat (Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2017 - 4 U 149/16) ein-/ausblenden "(1) Zur Angabe eines Maximalgewichts ist nicht einmal der Hersteller eines Stuhles verpflichtet. Nach der Kenntnis des Senats aus einer Vielzahl von Alltagssituationen ist eine solche Kennzeichnung weder auf Bürostühlen noch in Bibliotheken, Restaurants oder Cafeterien üblich. Von dem Käufer eines Stuhles weitergehende Angaben zu verlangen, hieße die Verkehrssicherungspflicht zu überspannen.
(2) Im Übrigen ist das Gewicht einer aufsitzenden Person für die auf einen Stuhl einwirkende Kraft nicht allein maßgeblich. Nach dem zweiten newton’schen Gesetz (Aktionsprinzip) ist der Impuls als Einwirkung der bewegenden Kraft auf einen freien Körper (hier: Plastikstuhl) gleich dem Produkt der Masse m (hier: Körpergewicht des Besuchers der Nasscafeteria) und der Beschleunigung a (Veränderung der Geschwindigkeit desselben, also: ). Ohne die - beim Käufer und Verwender eines Stuhls in aller Regel nicht vorhandene - Kenntnis der höchstzulässigen Krafteinwirkung und der höchstmöglichen Beschleunigung der Masse wäre somit die Angabe eines Höchstgewichts überhaupt nicht möglich." vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2017 - 4 U 149/16 (externer Link) | Rn. 9-1499 |
In der Regel genügt es (mindestens), die zur Verfügung gestellten Stühle einer täglichen Sichtkontrolle zu unterziehen. Weitere anlasslose Überprüfungen sind nicht erforderlich. vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2017 - 4 U 149/16 |
Rn. 9-1500 | Zitat (Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2017 - 4 U 149/16) ein-/ausblenden "(3) Diesen Grundsätzen zufolge ist von der Beklagten grundsätzlich nicht mehr als eine tägliche Sichtkontrolle zu verlangen, die nach unwiderlegter Darstellung der Beklagten auch durchgeführt worden ist. Weiter gehende Maßnahmen, etwa eine Belastungsprobe jedes einzelnen Stuhles, sind der Beklagten nicht zuzumuten. Alle Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass an dem Stuhl zuvor keine Beschädigung zu erkennen war." vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2017 - 4 U 149/16 (externer Link) | Rn. 9-1501 |
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