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  Haftpflichtbuch AH
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Ein Fußgänger ist verpflichtet, sich zu vergewissern, niemanden zu schädigen, wenn er einen Fahrradweg betritt.
vgl. KG, Beschluss vom 15.01.2015 - 29 U 18/14


 Rn.  9-1789


Zitat (KG, Beschluss vom 15.01.2015 - 29 U 18/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1790