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-> Mitverschulden und Ausschlüsse
-> Mitverschulden, § 254 BGB
-> des Arbeitnehmers
Ein Arbeitnehmer ist gehalten, im Rahmen der Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB dafür zu sorgen, dass er allein wegen einer Verletzung den Arbeitsplatz nicht verliert. Die kann er auch bei einer erfolgten Kündigung durch das Erheben einer Kündigungsschutzklage erreichen. Unterlässt der Arbeitnehmer diese Möglichkeit, kann er für die daraus resultierenden Schäden alleinverantwortlich sein mit der Folge, dass weder er noch ein eingetretener Sozialversicherer bei dem Schädiger wegen der Schadenposition des Arbeitsplatzverlustes regressieren kann. vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 30.07.2020 - 6 U 46/18 |
Rn. 9-2494 | Zitat (OLG Schleswig, Urteil vom 30.07.2020 - 6 U 46/18) ein-/ausblenden "Nach Aktenlage hat der Senat deshalb davon auszugehen, dass der Zeugin von Seiten des M. Klinikums keinerlei weitere Begründung zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gegeben worden ist. Kein Arbeitnehmer, dem am Erhalt seines Arbeitsplatzes gelegen ist, hätte sich damit zufrieden gegeben.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Zeugin mithin durchaus eine fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten anzulasten. Die Klägerin meint, daran fehle es, weil die Geschädigte nicht einfach hingenommen habe, dass sie ihren Arbeitsplatz aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben könne, sondern sich gezielt bei ihrem Arbeitgeber nach der Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz erkundigt habe. Sie habe auf die Richtigkeit der Angabe, dass dies nicht möglich sei, vertraut; das könne ihr nicht vorgeworfen werden. Ein solcher Vorwurf wäre indes, sollte sich die Zeugin tatsächlich schlicht mit der Auskunft zufrieden gegeben haben, durchaus gerechtfertigt. Der Zeugin waren die Größe und Vielfältigkeit des Betriebs bekannt. Die Notwendigkeit einer erläuternden Auskunft ihres Arbeitgebers und die Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage gegen die lapidare "betriebsbedingte" Kündigung hätten sich ihr aufdrängen müssen.
Im Übrigen dürfen die Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast hier auch deshalb nicht zu gering angesetzt werden, weil ein gewisser Anschein dafür spricht, dass sich die Zeugin und ihr Arbeitgeber einvernehmlich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben. Nicht nur die Bezeichnung der Kündigung als angeblich betriebsbedingt spricht dafür. Vor Allem hatte sich die Zeugin bereits im April 2015 - also noch vor dem angeblichen Schreiben vom 12.05.2015 - bei dem ... offenkundig ernsthaft um eine Stelle im Bürodienst beworben (Klagerwiderung S. 3, Bl. 48 d. A., UA S. 3). Offenbar wollte die Geschädigte den Arbeitgeber wechseln. Auf eine abgesprochene Kündigung deutet es auch, dass das Kündigungsschreiben in zwei Versionen existiert, die beide unter demselben Datum von demselben Vertreter des M. Klinikums - Priv. Doz. Dr. med. ... - ausgestellt worden sind. Die eine Version sieht eine Kündigung zum 30.05.2015 (BLD 1, Bl. 54 d. A.), die andere zum 30.6.2015 (MW 5, Bl. 33 d. A.) vor. Dass ein am Erhalt seines Arbeitsplatzes interessierter Arbeitnehmer nicht nur das Fehlen einer näheren Begründung für die Kündigung, sondern auch noch die Widersprüchlichkeit der Schreiben hinnimmt, ohne auf den Gedanken zu verfallen, dass eine solche Kündigung angreifbar sein könnte, ist lebensfremd." vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 30.07.2020 - 6 U 46/18 (externer Link) | Rn. 9-2495 |
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