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  Haftpflichtbuch AH
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Ein Arbeitnehmer ist gehalten, im Rahmen der Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB dafür zu sorgen, dass er allein wegen einer Verletzung den Arbeitsplatz nicht verliert. Die kann er auch bei einer erfolgten Kündigung durch das Erheben einer Kündigungsschutzklage erreichen. Unterlässt der Arbeitnehmer diese Möglichkeit, kann er für die daraus resultierenden Schäden alleinverantwortlich sein mit der Folge, dass weder er noch ein eingetretener Sozialversicherer bei dem Schädiger wegen der Schadenposition des Arbeitsplatzverlustes regressieren kann.
vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 30.07.2020 - 6 U 46/18


 Rn.  9-2494


Zitat (OLG Schleswig, Urteil vom 30.07.2020 - 6 U 46/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2495