"Durch das Bedienen des Sportgeräts begründet ein Kitesurfer eine über das Normalmaß hinausgehende Gefahrenquelle, auch für Rechtsgüter Dritter. Er setzt sich in besonderem Maße den Kräften des Windes aus, welche er naturgemäß nicht beeinflussen kann. Während der Surfer mit dem Kite verbunden ist, haben seine Bewegungen durch den Wind eine größere Reichweite und eine stärkere Wucht. Im Fall eines Zusammenstoßes mit anderen, gehen vom Kitesurfer daher regelmäßig größere Kräfte aus, als sie dies im Normalfall tun würden. Während das Eröffnen der Gefahrenquelle an sich nicht untersagt ist, trifft einen Kitesurfer aber eine gesteigerte Verantwortung dafür, die aus dieser Gefahr resultierenden schädlichen Folgen abzuwenden oder wenigstens zu begrenzen (vgl. Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdiger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, 823 Abs. 1 BGB, Rn. 86)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 05.08.2019 - 19 O 49/18